I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: „Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Verkäufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wiederauf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AEB werden wir den Verkäufer in diesem Fall unverzüglich informieren.
3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Vertragsschluss
1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2. Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
III. Lieferzeit und Lieferverzug
1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
2. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in der nachfolgenden Ziffer 3 bleiben unberührt.
3. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
IV. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
1. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Verkauf vorrätiger Ware).
2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in der Stahlstraße 2, 57234 Wilnsdorf zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
3. Der Lieferung sind die vollständigen Lieferpapiere unter Angabe der vereinbarten Daten beizulegen. Fehlen die Lieferpapiere oder sind nicht vollständig so gilt die Lieferung als nicht vollumfänglich getätigt. Damit verbundene Mehrkosten in der Bearbeitung werden dem Verkäufer ggf. in Rechnung gestellt und hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung sind nicht von uns zu vertreten.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei der Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
5. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
VI. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich
eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf unser Verlangen zurückzunehmen.
3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
4. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon gegebenenfalls abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Verkäufer erforderlich ist.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
6. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
VI. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
3. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
4. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
VII. Mangelhafte Lieferung
1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelrechte uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
4. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.
5. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
6. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten
7. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
VIII. Lieferantenregress
1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch
(einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs.3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
IX. Produzentenhaftung
1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen
Deckungssumme von mindestens 5.000.000 € pro Personen-/Sachschaden
abzuschließen und zu unterhalten.
X. Verjährung
1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
XI. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
2. Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 57250 Wilnsdorf, Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Abschlüsse
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2.Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
3.Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
4.Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Ware erkennt der Käufer unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an.
5.Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§§ 14, 310 Abs. 1 BGB).
II. Preise
1.Unsere Preise verstehen sich netto Kasse zuzüglich Fracht ab Werk oder Lager zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe.
2.Wir behalten uns das Recht vor, die auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages zu zahlenden Preise, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, nach billigem Ermessen entsprechend der Entwicklung der Kosten bis zur Lieferung zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, durch Erhöhung bestehender oder Einführung neuer öffentlicher Steuern, Abgaben und Frachten eintreten und soweit die Steigerungen bzw. Senkungen bei einer Kostenart (z.B. der Stahlkosten) nicht durch etwaig rückläufige bzw. steigende Kosten in anderen Bereichen (bspw. Energiekosten) ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Käufer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Die Einzelheiten werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3.Bei frachtfrei vereinbarten Lieferungen hat der Käufer die gesetzlich zulässigen Frachtkosten dem Spediteur auf dessen Verlangen zu bezahlen; er ist berechtigt, den vorgelegten Betrag von unserer Rechnung in Abzug zu bringen.
4.Die Kosten der Verpackung gehen voll zu Lasten des Käufers. Die Verpackung geht in das Eigentum des Käufers über.
5.Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist mangels anderer Vereinbarung 30 Tage nach Rechnungsstellung an uns bar oder durch Überweisung auf unser Konto ohne Abzug zu erfolgen. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2. Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Sie werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Andere Zahlungsund Finanzierungsarten bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
3. Bel Zahlungsverzug des Bestellers werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir können auch eine angemessene Frist setzen, in welcher der Besteller die Gegenleistung zu bewirken hat oder Sicherheit zu stellen hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Unsere Rechte, Schadenersatz zu verlangen, bleiben unberührt.
5. Bis zur Erfüllung unserer Forderung können wir außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen, die Einziehungsermächtigung gem. Abschnitt A IV Nr.4 widerrufen und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Ware verlangen oder uns in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ein anderes Recht zusteht. Wir sind berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung an die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstandener Kosten zu verwerten. Die Rechte dieser Nr. 5 stehen uns jedoch nur bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, oder für den Fall, dass hinsichtlich des Bestellers ein Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, zu.
IV. Sicherheit
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit zwischen uns und dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis im Sinne von § 355 HGB besteht, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und lnspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretene Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen. Erlischt nach vorstehenden Bestimmungen die Einziehungsbefugnis des Bestellers, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Ware.
6. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1O % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
V. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
B. Lieferbedingungen und Gewährleistung
I. Lieferfristen, Liefertermine
1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Sie sind unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wird durch uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
2. Die Lieferfristen beginnen vorbehaltlich der Regelung in nachfolgendem Punkt 3. mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung; sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk oder Lager. Sie gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernehmen wir nicht.
3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und qualitativ einwandfreie Vormaterialbelieferung und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Soweit die Voraussetzungen von Punkt 4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
II. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen
1. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Feuer, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Verkehrssperren, behördlichen Eingriffen, Ausfall von Maschinen, Aus- und Einfuhrverbot, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, Blockade usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten auftreten, verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferfrist um die Dauer des Leistungshindernisses.
2. Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
3. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, sind sowohl der Käufer als auch wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.
4. Verlängert sich die Lieferzeit, oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich über Beginn und Ende derartiger Hindernisse benachrichtigen.
5. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Käufer seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten.
6. Ändert sich durch die in Ziffer 1. genannten unvorhergesehenen Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der vertraglichen Leistung oder wirken sich diese Ereignisse auf unseren Betrieb erheblich aus, so wird der Vertrag für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeiten der Ausführung angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht nur das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
III. Güte, Maße, Mengen und Gewichte
1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
a) die Teillieferungen für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
Güte und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den deutschen Werkstoffnormen, es sei denn, die Anwendung bestimmter Normen oder Stahl-, Eisen-Werkstoffblätter wird ausdrücklich vereinbart. Die Gewichte werden auf unserer oder der Waage des Vorlieferanten festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend.
IV. Versand und Gefahrübergang
1. Liegt keine Weisung des Bestellers vor, bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer. Gleiches gilt für Versandweg und -mittel.
2. Wird der Verkäufer als Spediteur tätig, gelten, soweit gesetzlich zulässig, die allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
3. Für die fehlerhafte Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, des Versandweges oder für Fehler beim Eigentransport, haften wir nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.
4. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder mit Verladung auf Fahrzeuge des Verkäufers, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers auch bei frachtfreier Lieferung geht in jedem Falle die Gefahr für den Untergang der Sache auf den Käufer über. Der Untergang der Ware steht ihrer Beschlagnahme gleich.
5. Bei transportbedingten Mängeln an Liefergegenständen sind diese gleichwohl vom Käufer unbeschadet etwaiger Rechte entgegenzunehmen, sofern sie der Verkäufer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
V. Abnahmen und Prüfbescheinigungen
1. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen und zu übernehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
2. Waren oder Erzeugnisse, für die eine Abnahmepflicht besteht oder eine Abnahme vom Besteller vorgeschrieben wird, sind im Lieferwerk abzunehmen. Anderenfalls gelten diese Waren mit dem Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß geliefert.
3. Der Besteller hat sich bei uns nach dem Zeitpunkt der Abnahmemöglichkeit zu erkundigen. Die Kosten eingeschalteter Sachverständiger trägt der Besteller. Unterlässt er die Abnahme oder die Besichtigung, verzögert er sie unbillig, oder verzichtet er auf sie, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Eine Pflicht zur Versicherung der Ware wird hierdurch nicht begründet.
VI. Gewährleistung/Haftung
1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Besteller. Unsere Pflichten aus Abschnitt B VI Ziff. 4 bis Ziff. 7 bleiben hiervon unberührt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Bestellers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Besteller die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Besteller ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Besteller vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn und soweit die nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten in der Lieferantenkette nicht erfüllt wurden.
5. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 Ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge nicht gegenüber einem an ihn gestellten Anspruch erhoben hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
6. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Auch für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Mängel, die wir arglistig verschwiegen haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
7. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im den Fällen des Abschnitts B. VI. Ziff. 6 und 7. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen.
10. Beim Verkauf gebrauchter oder sonstiger Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind (z. B. sog. II a-Material), stehen dem Besteller keinerlei Mängelrechte zu. Dies gilt nicht in den Fällen des Abschnitts B. VI. Ziff. 6 u. 7.
C. Sonstiges
I. Lohnarbeiten und Bearbeitungsaufträge Im Falle von Lohnarbeiten und Bearbeitungsaufträgen gelten ergänzend bzw. abweichend nachfolgende Regelungen:
1. Der Besteller hat das Material und die erforderlichen technischen Unterlagen rechtzeitig auf seine Kosten anzuliefern. Das Material muss einwandfrei sein und den vereinbarten Werten entsprechen. Ist Bearbeitung vereinbart, muss es normale Bearbeitungszugaben haben.
2. Mehrkosten und Schäden, die uns dadurch entstehen, dass das Material nicht den Anforderungen in vorstehendem Punkt 1. entspricht (z.B. bei Porosität, Werkstoffkennwerten, Sandeinschlüssen, Sprödigkeit, schlechter Oberflächenbeschaffenheit) hat der Besteller zu tragen.
3. Wir haften nicht für Schäden, die auf Mängeln des Materials oder auf Fehler in den technischen Unterlagen oder sonstigen Angaben zurückzuführen sind.
4. Werden die vom Besteller beigestellten Teile aus Materialgründen Ausschuss, oder sonst ohne unser Verschulden unbrauchbar, sind wir berechtigt, die bei uns angefallenen Bearbeitungskosten in Rechnung zu stellen.
5. Schrott, Späne und sonstige Abfälle gehen in unser Eigentum über. Ihr Wert ist in der Vergütung berücksichtigt.
6. Wir übernehmen die Gewähr für eine sorgfältige und sachgemäße Bearbeitung. Bei reinen Lohnarbeiten und/oder Bearbeitungsaufträgen handelt es sich um Dienstverträge; Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.
7. Falls das vom Besteller gelieferte Material nachweislich durch unser Verschulden beschädigt bzw. unbrauchbar wird, so sind wir zur Lieferung von Ersatz des beschädigten Materials oder Wertersatz verpflichtet.
8. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Verzug und entgangenem Gewinn, können gegen uns nur in den Fällen des Abschnitts B. VI. Ziff. 6 u. 7 geltend gemacht werden.
II. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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