I. Geltungsbereich
1. Unsere nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Verkäufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Verkäufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und unseren Angeboten (Bestellungen) schriftlich niedergelegt. Etwaige von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Nebenabreden, namentlich Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung dieses Vertrages werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Im Übrigen gelten diese Bedingungen nur, wenn der Verkäufer ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§§ 14, 310 Abs. 1 BGB).
II. Angebot und Vertragsschluss
1. An das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) sind wir zwei Wochen gebunden. Der Verkäufer kann innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung uns gegenüber annehmen.
2. Der Verkäufer darf ohne unsere schriftliche Zustimmung die Herstellung oder Lieferung bestellter Teile nicht an andere Firmen weitervergeben.
III. Preise, Rechnungsausstellung und Zahlungsbedingungen
1. Der von uns in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungsund Transportkosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Verkäufers haben die von uns angegebene Bestellnummer auszuweisen.
2. Zuschläge oder Verteuerungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie uns in der Auftragsbestätigung mitgeteilt werden. In jedem Fall gelten die Preise, die die in unserem Auftrag genannten übersteigen, erst mit unserer schriftlichen Bestätigung als vereinbart.
3. Rechnungen sind sofort nach erfolgter Lieferung in zweifacher Ausfertigung unter Angabe von Bestell-Nr. und BestellDatum zu erteilen. Rechnungen über Monatslieferungen sind spätestens zum 5. des darauffolgenden Monats zu erteilen.
4. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
V. Lieferfrist
1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Verkäufer verbindlich.
2. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
3. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Wird dem Lieferer die Einhaltung der First oder des Termins unmöglich, so hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Bei vorzeitiger Lieferung, die mit uns zu vereinbaren ist, wird das Zahlungsziel vom ursprünglichen vereinbarten Liefertermin angerechnet.
V. Versand, Gefahrübergang
1. Der Versand hat unter genauer Beachtung unserer jeweiligen Versandvorschriften zu erfolgen und ist uns am Versandtage in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestell-Nr. und des Bestell-Datums anzuzeigen. Das Nettogewicht muss durch die Wiegekarte einer geeichten Waage bestätigt sein. Bei Wagenladungen, deren Ladegewicht nicht ausgenutzt wird, geht der Frachtausfall zu Lasten des Verkäufers.
2. Die Kosten für Bruchversicherung tragen wir nur, wenn wir diese ausdrücklich wünschen.
3. Die gelieferte Ware muss handelsüblich verpackt sein. Die Verpackungskosten trägt der Verkäufer.
4. Verpackungsstoffe werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und in dem Zustand zurückgegeben, in dem sie sich nach Entnahme der Ware befinden. Die Kosten der Rücksendung trägt der Verkäufer. Auf unseren Wunsch hin ist der Verkäufer verpflichtet, von ihm verwendete Verpackungsstoffe auf seine Kosten zurückzunehmen.
5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
VI. Gewährleistung und Haftung
1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
2. Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnt in allen Fällen, wenn die Lieferung an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort eingegangen ist und eine ordnungsgemäße Versandanzeige (gem. Abschnitt V.) dieser Einkaufsbedingungen bzw. ein Lieferschein vorliegt. Bei Lieferungen mit Aufstellung beginnen diese Verpflichtungen erst mit dem Zeitpunkt der Abnahme.
3. Wir sind verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln Ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von uns abgesandt wird und diese dem Verkäufer anschließend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn wir sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab deren Entdeckung abgesandt haben und diese dem Verkäufer anschließend zugeht.
4. Wir sind insbesondere bei Gefahr im Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen.
5. Die Mängelhaftung des Verkäufers erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile.
6. Der Verkäufer haftet für alle von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden im gesetzlichen Umfang. Eine Haftungsbeschränkung oder -begrenzung wird nicht anerkannt. Im Falle von Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
VII. Unvorhergesehene Ereignisse
Falls höhere Gewalt oder andere Umstände, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Betriebsstörung bei uns oder unseren Abnehmern, Streiks, Aussperrungen, Ein- oder Ausfuhrverbote, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Fehlen von Weiterverarbeitungsmöglichkeiten, begründete Abnahmeweigerung unserer Kunden, die wir nicht zu vertreten haben, es uns unzumutbar macht, die Lieferung vertragsgemäß abzunehmen, können wir verlangen, dass der Vertrag angemessen an die eingetretenen Umstände angepasst wird, oder, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder dem Verkäufer unzumutbar ist, vom Vertrag zurücktreten.
VIII. Haftung des Verkäufers für Produktschäden und Rechte Dritter
1. Werden wir auf Grund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Müssen wir auf Grund eines Schadensfalls i.S.v. vorstehendem Abs. 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Wir werden, soweit es uns möglich und zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
3. Der Verkäufer Ist verpflichtet, eine ProdukthaftplichtVersicherung für Personen-/ Sachschäden abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die Deckungssumme muss den Umfang des Geschäftsbetriebs des Verkäufers und die Risiken seiner Branche angemessen hoch berücksichtigten. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
4. Werden wir von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind. Wir sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt drei Jahre, gerechnet ab unserer Kenntnis von der Inanspruchnahme durch den Dritten, längstens jedoch 10 Jahre ab Ablieferung der Sache.
IX. Eigentumsvorbehalt • Beistellung • Werkzeuge
1. Sofern wir Teile (bspw. Stoffe, Materialien oder Werkzeuge; nachfolgend „Vorbehaltsware“) beim Verkäufer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch die Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
2. Für Beschädigungen, auch solche durch Bearbeitung entstehenden und Verluste der von uns beigestellten Teile übernimmt der Lieferant die volle Haftung, solange sich die beigestellten Teile in seiner Obhut befinden.
X. Forderungsabtretung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
1. Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
2. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
XI. Bestellunterlagen Geheimhaltung/ Eigentumsvorbehalt
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sämtliche dem Verkäufer von uns zugänglich gemachte Zeichnungen, technischen Daten und Informationen sind geheim zu halten und bei Nichtannahme der Bestellung innerhalb der Frist für die Annahme und spätestens nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. Sie dürfen vom Verkäufer nur für die Ausführung der Bestellung, nicht aber für eigene Zwecke verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind im übrigen Dritten gegenüber auch nach Abwicklung dieses Vertrages geheim zu halten. Der Verkäufer haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer dieser Verpflichtung erwachsen.
XII. Abnahme
Wir behalten uns vor, die Liefergegenstände bereits während der Fertigung oder vor dem Versand bei dem Verkäufer zu inspizieren. Eine solche Prüfung berührt die Gewährleistungspflicht des Verkäufers jedoch nicht. Sämtliche Abnahmepapiere, Materialzeugnisse etc. sind Bestandteil der Lieferung und müssen spätestens mit dieser bei uns eintreffen.
XIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt den Verkäufer an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
XIV. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller übriqen Bestimmunqen oder Vereinbarungen nicht berührt.
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Abschlüsse
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2.Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
3.Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
4.Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Ware erkennt der Käufer unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an.
5.Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§§ 14, 310 Abs. 1 BGB).
II. Preise
1.Unsere Preise verstehen sich netto Kasse zuzüglich Fracht ab Werk oder Lager zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe.
2.Wir behalten uns das Recht vor, die auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages zu zahlenden Preise, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, nach billigem Ermessen entsprechend der Entwicklung der Kosten bis zur Lieferung zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, durch Erhöhung bestehender oder Einführung neuer öffentlicher Steuern, Abgaben und Frachten eintreten und soweit die Steigerungen bzw. Senkungen bei einer Kostenart (z.B. der Stahlkosten) nicht durch etwaig rückläufige bzw. steigende Kosten in anderen Bereichen (bspw. Energiekosten) ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Käufer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Die Einzelheiten werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3.Bei frachtfrei vereinbarten Lieferungen hat der Käufer die gesetzlich zulässigen Frachtkosten dem Spediteur auf dessen Verlangen zu bezahlen; er ist berechtigt, den vorgelegten Betrag von unserer Rechnung in Abzug zu bringen.
4.Die Kosten der Verpackung gehen voll zu Lasten des Käufers. Die Verpackung geht in das Eigentum des Käufers über.
5.Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist mangels anderer Vereinbarung 30 Tage nach Rechnungsstellung an uns bar oder durch Überweisung auf unser Konto ohne Abzug zu erfolgen. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2. Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Sie werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Andere Zahlungsund Finanzierungsarten bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
3. Bel Zahlungsverzug des Bestellers werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir können auch eine angemessene Frist setzen, in welcher der Besteller die Gegenleistung zu bewirken hat oder Sicherheit zu stellen hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Unsere Rechte, Schadenersatz zu verlangen, bleiben unberührt.
5. Bis zur Erfüllung unserer Forderung können wir außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen, die Einziehungsermächtigung gem. Abschnitt A IV Nr.4 widerrufen und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Ware verlangen oder uns in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ein anderes Recht zusteht. Wir sind berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung an die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstandener Kosten zu verwerten. Die Rechte dieser Nr. 5 stehen uns jedoch nur bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, oder für den Fall, dass hinsichtlich des Bestellers ein Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, zu.
IV. Sicherheit
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit zwischen uns und dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis im Sinne von § 355 HGB besteht, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und lnspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretene Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen. Erlischt nach vorstehenden Bestimmungen die Einziehungsbefugnis des Bestellers, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Ware.
6. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 1O % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
V. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
B. Lieferbedingungen und Gewährleistung
I. Lieferfristen, Liefertermine
1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Sie sind unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wird durch uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
2. Die Lieferfristen beginnen vorbehaltlich der Regelung in nachfolgendem Punkt 3. mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung; sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk oder Lager. Sie gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernehmen wir nicht.
3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und qualitativ einwandfreie Vormaterialbelieferung und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Soweit die Voraussetzungen von Punkt 4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
II. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen
1. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Feuer, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Verkehrssperren, behördlichen Eingriffen, Ausfall von Maschinen, Aus- und Einfuhrverbot, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, Blockade usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten auftreten, verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferfrist um die Dauer des Leistungshindernisses.
2. Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
3. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, sind sowohl der Käufer als auch wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.
4. Verlängert sich die Lieferzeit, oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich über Beginn und Ende derartiger Hindernisse benachrichtigen.
5. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Käufer seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten.
6. Ändert sich durch die in Ziffer 1. genannten unvorhergesehenen Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der vertraglichen Leistung oder wirken sich diese Ereignisse auf unseren Betrieb erheblich aus, so wird der Vertrag für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeiten der Ausführung angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht nur das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
III. Güte, Maße, Mengen und Gewichte
1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
a) die Teillieferungen für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
Güte und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den deutschen Werkstoffnormen, es sei denn, die Anwendung bestimmter Normen oder Stahl-, Eisen-Werkstoffblätter wird ausdrücklich vereinbart. Die Gewichte werden auf unserer oder der Waage des Vorlieferanten festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend.
IV. Versand und Gefahrübergang
1. Liegt keine Weisung des Bestellers vor, bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer. Gleiches gilt für Versandweg und -mittel.
2. Wird der Verkäufer als Spediteur tätig, gelten, soweit gesetzlich zulässig, die allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
3. Für die fehlerhafte Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, des Versandweges oder für Fehler beim Eigentransport, haften wir nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.
4. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder mit Verladung auf Fahrzeuge des Verkäufers, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers auch bei frachtfreier Lieferung geht in jedem Falle die Gefahr für den Untergang der Sache auf den Käufer über. Der Untergang der Ware steht ihrer Beschlagnahme gleich.
5. Bei transportbedingten Mängeln an Liefergegenständen sind diese gleichwohl vom Käufer unbeschadet etwaiger Rechte entgegenzunehmen, sofern sie der Verkäufer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
V. Abnahmen und Prüfbescheinigungen
1. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen und zu übernehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
2. Waren oder Erzeugnisse, für die eine Abnahmepflicht besteht oder eine Abnahme vom Besteller vorgeschrieben wird, sind im Lieferwerk abzunehmen. Anderenfalls gelten diese Waren mit dem Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß geliefert.
3. Der Besteller hat sich bei uns nach dem Zeitpunkt der Abnahmemöglichkeit zu erkundigen. Die Kosten eingeschalteter Sachverständiger trägt der Besteller. Unterlässt er die Abnahme oder die Besichtigung, verzögert er sie unbillig, oder verzichtet er auf sie, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Eine Pflicht zur Versicherung der Ware wird hierdurch nicht begründet.
VI. Gewährleistung/Haftung
1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Besteller. Unsere Pflichten aus Abschnitt B VI Ziff. 4 bis Ziff. 7 bleiben hiervon unberührt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Bestellers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Besteller die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Besteller ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Besteller vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn und soweit die nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten in der Lieferantenkette nicht erfüllt wurden.
5. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 Ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge nicht gegenüber einem an ihn gestellten Anspruch erhoben hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
6. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Auch für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Mängel, die wir arglistig verschwiegen haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
7. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im den Fällen des Abschnitts B. VI. Ziff. 6 und 7. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen.
10. Beim Verkauf gebrauchter oder sonstiger Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind (z. B. sog. II a-Material), stehen dem Besteller keinerlei Mängelrechte zu. Dies gilt nicht in den Fällen des Abschnitts B. VI. Ziff. 6 u. 7.
C. Sonstiges
I. Lohnarbeiten und Bearbeitungsaufträge Im Falle von Lohnarbeiten und Bearbeitungsaufträgen gelten ergänzend bzw. abweichend nachfolgende Regelungen:
1. Der Besteller hat das Material und die erforderlichen technischen Unterlagen rechtzeitig auf seine Kosten anzuliefern. Das Material muss einwandfrei sein und den vereinbarten Werten entsprechen. Ist Bearbeitung vereinbart, muss es normale Bearbeitungszugaben haben.
2. Mehrkosten und Schäden, die uns dadurch entstehen, dass das Material nicht den Anforderungen in vorstehendem Punkt 1. entspricht (z.B. bei Porosität, Werkstoffkennwerten, Sandeinschlüssen, Sprödigkeit, schlechter Oberflächenbeschaffenheit) hat der Besteller zu tragen.
3. Wir haften nicht für Schäden, die auf Mängeln des Materials oder auf Fehler in den technischen Unterlagen oder sonstigen Angaben zurückzuführen sind.
4. Werden die vom Besteller beigestellten Teile aus Materialgründen Ausschuss, oder sonst ohne unser Verschulden unbrauchbar, sind wir berechtigt, die bei uns angefallenen Bearbeitungskosten in Rechnung zu stellen.
5. Schrott, Späne und sonstige Abfälle gehen in unser Eigentum über. Ihr Wert ist in der Vergütung berücksichtigt.
6. Wir übernehmen die Gewähr für eine sorgfältige und sachgemäße Bearbeitung. Bei reinen Lohnarbeiten und/oder Bearbeitungsaufträgen handelt es sich um Dienstverträge; Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.
7. Falls das vom Besteller gelieferte Material nachweislich durch unser Verschulden beschädigt bzw. unbrauchbar wird, so sind wir zur Lieferung von Ersatz des beschädigten Materials oder Wertersatz verpflichtet.
8. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Verzug und entgangenem Gewinn, können gegen uns nur in den Fällen des Abschnitts B. VI. Ziff. 6 u. 7 geltend gemacht werden.
II. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Suchen Sie nach einem starken Partner für Ihre anspruchsvollen Projekte im Bereich Druckbehälter und drucktragende Baugruppen?
Tel: +49 271 405 708-0